Im Falle einer Kündigung brauchen Sie einen Spezialisten an Ihrer Seite.

Über mich.

Mein Name ist Volker Heinze, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, brauchen Sie einen erfahrenen Spezialisten an Ihrer Seite, der Sie mit Klarheit und arbeitsrechtlicher Expertise durch diesen schwierigen Prozess leitet. Profitieren Sie von meiner Erfahrung und vereinbaren Sie einen kurzfristigen Beratungstermin.

Verlieren Sie keine Zeit.

Im Falle einer Kündigung ist Eile geboten! Ausweislich der Regelung des § 7 KSchG wird eine Kündigung wirksam, wenn Sie nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Das gilt völlig unabhängig von der Frage, ob die Kündigung gerechtfertig war oder nicht. Handeln Sie nicht oder nicht rechtzeitig, ist Ihr Arbeitverhältnis unrettbar verloren.

Ein wichtiger Teil meiner Arbeit ist Erwartungsmanagement. Sind die Kündigungsgründe bekannt, erkläre ich Ihnen in verständlicher Weise, was gegen und was für eine mögliche Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigung spricht. Ich erläutere Ihnen zudem, welchen Prozessverlauf Sie zu erwarten haben und welche alternativen Lösungsmöglichkeiten es gibt.

Der Kündigungsschutzprozess beginnt mit dem "Gütetermin". Dieser Gütetermin findet in der Regel bereits drei bis vier Wochen nach Erhebung der Klage statt. Anders als in Zivilprozessen vor den Amts- oder Landgerichten gilt in Kündigungsschutzprozessen vor dem Arbeitsgericht der Beschleunigungsgrundsatz. Im Gütetermin erörtern die Parteien, ob eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits in Betracht kommt. Nicht selten entspricht eine einvernehnmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung den Interessen beider Parteien. Wir erörtern ausführlich miteinander, welche Lösung für Sie unter Berücksichtigung der prozessualen Erfolgssaussichten die beste ist

Scheitert eine Einigung im Gütetermin, kommt es nach etwa drei bis fünf Monaten zu einem weiteren Gerichtstermin, dem "Kammertermin". Bis zum Kammertermin haben die Parteien bereits ausführlich in Schriftsätzen über die Wirksamkeit der Kündigung gestritten. Auch im Kammertermin wird das Gericht bemüht sein, auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken.

Scheitern alle Vergleichsbemühungen, entscheidet das Arbeitsgericht durch ein Urteil über die Wirksamkeit der Kündigung, gegebenenfalls nach Durchführung einer Beweisaufnahme.

Kündigungsgründe

Die Wirksamkeit einer Kündigung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Steht das Arbeitsverhältnis unter dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), bedarf die ordentliche Kündigung gemäß § 1 KSchG einer sozialen Rechtfertigung. In Betracht kommen dabei personenbedingte Gründe, betriebsbedingte Gründe oder verhaltensbedingte Gründe.

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung kommt es auf die Anwendbarkeit des KSchG nicht an. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB.

Kündigungsarten

Kündigungen kommen in unterschiedlichen Gestaltungsformen daher:

  • als außerordentliche fristlose Kündigung,
  • als ordentliche Kündigung unter Wahrung einer Kündigungsfrist oder
  • als Änderungskündigung.

In allen Fällen ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage erforderlich, möchte man die Wirksamkeitsfolge des § 7 KSchG vermeiden. Dies gilt auch für eine Kündigung, die innerhalb der Probezeit ausgesprochen wird. 

Abfindung

Der Grund, warum Kündigungsschutzprozesse häufig in der Zahlung einer Abfindung münden, ist der Abschluss eines Vergleichs. In dem Vergleich einigen sich die Parteien des Rechtsstreits auf eine Beendigung des Arbeitverhältnisses zu einem bestimmten Termin. Für den Verlust des Arbeitsplatzes verpflichtet sich der Arbeitgeber in dem Vergleich, eine Abfindung zu zahlen.

Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache. Nicht zuletzt aus diesem Grund brauchen Sie einen erfahrenen Verhandler an Ihrer Seite, der Ihnen hilft, ein optimales Ergebnis zu erzielen.

Einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung haben Sie nur, wenn dies ausdrücklich in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart worden ist. Entsprechende Klauseln finden sich in der Regel aber nur in Verträgen von Vorständen oder Geschäftsführern.Die Wirksamkeit einer Kündigung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Steht das Arbeitsverhältnis unter dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), bedarf die ordentliche Kündigung gemäß § 1 KSchG einer sozialen Rechtfertigung. In Betracht kommen dabei personenbedingte Gründe, betriebsbedingte Gründer oder verhaltensbedingte Gründe.

Prozessverlauf

Wenn die Bemühungen um eine vergleichsweise Lösung scheitern, entscheidet das Arbeitsgericht durch ein Urteil über die Wirksamkeit der Kündigung. 

Gegen dieses Urteil steht den Parteien als Rechtsmittel die Möglichkeit der Berufung zum Landesarbeitsgericht offen. Gegen das Urteil des Landesarbeitsgericht steht unter strengen Voraussetzungen das Rechtsmittel der Revision zum Bundesarbeitsgericht zur Verfügung.